Wichtige Änderungen beim Immobilienerwerb

Wichtige Änderungen beim Immobilienerwerb
Mehrere Bundesländer haben 2014 die Grunderwerbssteuer erhöht. Neu ist ebenfalls die Ausweitung der Riesterförderung für selbst genutzte Immobilien sowie eine neue Energieeinsparverordnung. Welche Änderungen Immobilienkäufer und Bauherren betreffen, erläutern wir nachfolgend.
Kaufnebenkosten sind 2014 gestiegen
Zu den Kaufnebenkosten zählen beim Kauf einer Immobilie:
- Maklerprovision
- Grunderwerbssteuer
- Notarkosten
In Bayern und Sachsen müssen Immobilienkäufer für die Nebenkosten lediglich 9,07 Prozent des Kaufpreises zahlen, während in Berlin mit 15,14 Prozent zu kalkulieren ist.
Wegen der niedrigen Zinsen können sich trotz der vielerorts gestiegenen Kaufnebenkosten immer noch viele Bundesbürger einen Immobilienerwerb leisten ? da im langjährigen Vergleich das steigende Einkommen und das niedrige Zinsniveau den steigenden Immobilienpreisen entgegenwirkt.
Verbesserte Förderung für Immobilienerwerber
Als ethische Bank unterstützt die EthikBank Privatpersonen bei energieeffizienten Baumaßnahmen mit zinsvergünstigten Krediten. Mit einem bis zu dreifachen Förderbonus werden Anreize für mehr Energieeffizienz geschaffen. Belohnt werden der Einsatz regenerativer Energien und die Verwendung von ökologischen Baustoffen. Wie hoch im Einzelnen der Förderbonus ist, hängt von der Erfüllung der Förderkriterien in den einzelnen Bereichen ab.
Seit Anfang 2014 ist auch die Riesterförderung attraktiver geworden. Das Guthaben bestehender Riesterverträge kann für die Tilgung von selbst genutzten Immobilien verwendet werden, die Mindesttilgung beträgt 3.000 Euro.
Neue Energiespar-Regeln
Seit Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV): sie novelliert die alte Verordnung aus 2009. Die neuen Vorschriften betreffen Käufer und Besitzer sowie Bauherren von Immobilien gleichermaßen. Die EnEV regelt in 31 Paragrafen, wie es um die Energieeffizienz von Immobilien bestellt sein muss. Das Werk ist für Bau-Laien nur schwer zu verstehen. Daher sollten Sanierer und Bauherren mit der Planung und Ausführung der Arbeiten Fachleute beauftragen, damit die Freude an den eigenen vier Wänden nicht durch juristische Auseinandersetzungen über die Einhaltung der Vorschriften getrübt wird.
So war zum Beispiel in der alten Fassung von 2009 noch vorgesehen, dass in Gebäuden mit über fünf Wohneinheiten noch vor 1990 eingebaute Nachtspeicheröfen bis Ende des Jahres 2019 aus dem Betrieb genommen werden müssen und für ab 1990 gebaute Nachtspeicheröfen wurde eine maximale Betriebsdauer von 30 Jahren eingeführt. Mit der Neuauflage der EnEV in 2014 wurden diese Regeln jedoch ersatzlos gestrichen und Nachtspeicheröfen bleiben weiter erlaubt.
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