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Die Änderungen der Energieeinsparverordnung

Die Änderungen der Energieeinsparverordnung

Vor einigen Tagen traten die neuen Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Neu sind die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz. Aber was heißt das im Klartext? Worauf müssen Hausbesitzer, Bauherren, Käufer und Bauunternehmen zukünftig achten?

Änderungen für Hausbesitzer

Energieeffizientes Wohnen und Leben trifft den Nerv der Zeit. Seit dem 1. Mai 2014 finden wir in diesem Zusammenhang auch zwei neue Richtlinien in der bundesdeutschen Energieeinsparverordnung. Ein potenzieller Bauherr, der vielleicht schon ein Bauunternehmen mit der Planung des Eigenheims beauftragt hat, oder ein Besitzer einer Wohnimmobilie muss sich nun über diese Neuregelungen informieren. Die wichtigsten Änderungen sind:

Die neuen Energieausweise

Energieausweise unterteilen Immobilien in Zukunft in Energieeffizienzklassen, wie wir sie schon von Haushaltsgeräten her kennen. Die Kategorisierung der Gebäude reicht dabei von von A+ bis H. Möchte künftig also jemand ein Haus verkaufen, müssen diese Angaben in der jeweiligen Annonce/Anzeige genannt werden.

Die Öl- und Gasheizkessel

Besitzt man immer noch einen Öl- und Gasheizkessel, der vor dem Jahr 1985 eingebaut wurde, muss man sich im kommenden Jahr (also 30 Jahre nach der Installation) um eine neue Anlage bemühen. Die Ausnahme sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Und auch alle Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der 30-Jahre-Regelung befreit.

Die Dämmung

Wenn es um die Energieeffizienz eines Hauses geht, ist eine effektive Dämmung von allergrößter Bedeutung. Nach der neuen Energieeinsparverordnung müssen Hausbesitzer entweder die oberste Geschossdecke oder das Dach des Hauses den Richtlinien entsprechend Dämmen, wenn das jeweilige Gebäude den Mindestanforderungen nicht gereicht. Diese Regelung gilt für Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss grenzen. Und wieder gibt es eine Ausnahme: So sind, wie schon bei der Regelung zum Öl- und Gasheizkessel, alle Hausbesitzer ausgenommen, die am 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.

Bild: © Comstock Images/Stockbyte/Thinkstock

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